Historie
Bis zum 31. Dezember 2002 waren der Bau, die Errichtung und der Betrieb von
Getränkeschankanlagen in der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) und den
zu dieser Verordnung erlassenen Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen
(TRSK) geregelt. Diese Vorschriften und Regeln für Getränkeschankanlagen legten
Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene bei Schankanlagen fest.
Die sinnvolle Zusammenfassung der Vorschriften für Getränkeschankanlagen in
einer
Verordnung wurde am 1. Januar 2003 aufgegeben. Ab diesem Datum wurden die
sicherheitstechnischen Anforderungen in der Getränkeschankanlagenverordnung
außer
Kraft gesetzt, um sie fortan in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu
regeln.
Die hygienischen Anforderungen verblieben in der
Getränkeschankanlagenverordnung,
jedoch zeitlich begrenzt bis zum 30. Juni 2005. Ab diesem Zeitpunkt trat die
Verordnung
endgültig außer Kraft.
Wo wird nun die Hygiene bei Getränkeschankanlagen geregelt?
Da es seit dem 30.06.2005 keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen
mehr
gibt, ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden.
Diese
Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten, nur enthält sie wenig
Konkretes
über Getränkeschankanlagen. Da rechtzeitig zu erkennen war, dass die SchankV
ersatzlos wegfallen wird, hat der Normenausschuss „Getränkeschankanlagen“
zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die
Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie
Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben
gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem
jeweiligen
Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt
werden
können.
Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten,
wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Die verbindliche Vorschrift des § 11 der Getränkeschankanlagenverordnung
gibt es seit
30.06.2005 nicht mehr. Danach mussten Getränkeschankanlagen nach Bedarf,
mindestens jedoch die Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen alle
zwei
Wochen gereinigt werden. Es liegt nun in der alleinigen Verantwortung des
Betreibers,
in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am
Stand
der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d.
h. an
den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. Dort ist
festgelegt,
dass die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf,
Getränkeleitungen, Zapfarmatur) sich an folgenden Intervallen orientieren soll:
Merkblatt: Getränkeschankanlagen - Neue Regeln am 1. Juli 2005
Stand: Januar 2006
Orientierungswerte für Reinigungsintervalle
nach DIN 6650-6
| Getränk | Intervall |
| - Fruchtsaft - Fruchtnektar - Fruchtsaftgetränke |
täglich |
| - Stilles Wasser - Alkoholfreies Bier |
1 - 7 Tage |
| - Bier (außer alkoholfreies Bier) alle 7 Tage - Wein - Kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk - Kohlensäurehaltiges Wasser |
7 - 14 Tage |
| - Getränkegrundstoff - Spirituosen |
30 - 90 Tage |
Muss der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage
angezeigt werden?
Ist die Getränkeschankanlage weiterhin alle 2 Jahre durch den Sachkundigen
auf Hygiene zu prüfen?
Nein! Weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische
Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen ist erforderlich. Den
Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da
die
Rechtsgrundlage für den Sachkundigen entfallen ist. Grundsätzlich gilt, der
Betreiber ist
sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine
verantwortlich.